wie FCL.230.B BPL & zusätzlich

FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung

  1. Ballone. Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er in den letzten 180 Tagen Folgendes absolviert hat:
    1. mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe, oder
    2. eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten, der gemäß Unterabschnitt J qualifiziert ist.

 

§ 42 Abs. 3 LuftBO Anforderungen an die Besatzungsmitglieder

  1. Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser vor Beginn seiner Tätigkeit und danach jeweils innerhalb von 12 Monaten, bei Freiballonführern innerhalb von 24 Monaten, zweimal auf ausreichende fliegerische Fähigkeiten, insbesondere der Durchführung von Notverfahren, überprüft worden ist. Zwischen den Überprüfungen muß ein Zeitraum von mindestens vier Monaten, bei Freiballonführern von mindestens 11 Monaten, liegen. Die Überprüfungen sind von der Aufsichtsbehörde oder einem von ihr bestimmten Sachverständigen abzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann Überprüfungsflüge zur Verlängerung einer Musterberechtigung nach den Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Überprüfungsflüge im Sinne dieser Vorschrift anerkennen.